Buchhaltung Grundlegendes
- InventUr = Vorgang (zählen, messen, wiegen, bewerten)
- InventAr = Aufstellung (Vermögen, Verbindlichkeiten)
Reinvermögen = (Residualvermögen = “Ergebnis aus Höhe anderer Größen“) = (fiktive Größe = „Höhe des Geldes wenn alle Vermögen verkauft und alle Verbindlichkeiten abgelöst)
Eigenkapital= Vermögen – Verbindlichkeit (Fremdkapital)
Bilanzgleichung
Linke Seite = Aktiva | Rechte Seite = Passiva |
---|---|
Vermögensgegenstände = Mittelverwendung |
Finanzierung der Aktiva =Mittelherkunft |
Bilanz = deskriptives (beschreibendes) Modell auf Grundlage der Wertestruktur
- Immer auf den Zeitpunkt bezogen => „Augenblicksaufnahme“
Problem:
- Vergleich von 2 Bilanzen mit unterschiedlichen Zeitpunkten und den dazwischen liegenden Bewegungen können diese nichts Aussagen
- Buchhaltung behebt dieses Manko
- => Bewegungsrechnung = deskriptives Modell (= bildet gesamte wirtschaftliche Tätigkeit ab für eine Periode)
- Zeitraum bezogen
- Erfasst alle laufenden Wertveränderung der Bilanz
Doppelte Buchhaltung (Doppik):
- Jede Veränderung der einzelnen Bilanzpositionen während eines Zeitraums aufgezeichnet (= laufende Buchung) jeweils an 2 Stellen und 2 Positionen der Bilanz
- Jede Bilanzposition = ein Konto gebildet, sog. T‑Konto
Linke Seite = SOLL | Rechte Seite = HABEN |
---|
Beginn der laufenden Buchhaltung werden die Bestände aus der Bilanz übernommen = „Anfangsbestände“
Aktivseite = AktivKonto | Passivseite = PassivKonto |
---|---|
Anfangsbestand = Soll + Zugang = Soll — Abgang = Haben |
Anfangsbestand = Haben + Zugang = Haben — Abgang = Soll |
Begründung:
- Inhaltlich
- Disposition = Geschäftsvorfall berühren regelmäßig 2 Positionen
- Logisch
- Wesen der Bilanz = Waage => Wertveränderung nur 1 Position ist nicht zulässig
Geschäftsvorfälle
verbuchendes Ereignis = Geschäftsvorfall = Vorgang
- Doppik besagt, dass der verbuchende Betrag auf einem Konto die Sollseite und auf einem anderen die Habenseite anspricht
- Sollbuchungen zuerst und dann die Habenbuchung
Kontonennung der Sollbuchung
„an“
Kontonennung der Habenbuchung Nennung des Betrags
Bsp.:
Kasse
„an“
Bank 500,00 Euro
AktivKonto | PassivKonto |
---|---|
Zugang = Soll Abgang = Haben |
Zugang = Haben Abgang = Soll |
Endbestand = Anfangsbestand + Zugang – Abgang |
Ertragskonten
= Wertzuwachs
= Reinvermögenszugang
es gibt so viele Unterkonten wie es Ertragsarten gibt
Ertragsverbuchung:
Bestandskonto (Sollbuchung) „an“
Ertragskonto (Habenbuchung)
Aufwandskonten
= Werteverzehr
= Reinvermögensabgang
es gibt so viele Unterkonten wie es Aufwandsarten gibt
Aufwandsverbuchung:
Aufwandskonto (Sollbuchung)
„an“
Bestandskonto (Habenbuchung)
Reinvermögensänderung:
∑Erträge — ∑Aufwendungen
= Erfolg (negativ = Verlust; positiv = Gewinn)
Buchhaltung genauer unterteilt in Geschäftsbuchhaltung und in Finanzbuchhaltung diese beiden sind eine Zeitrechnung
Abschluss = Bilanz & Gewinn- und Verlustrechnung
- Bilanz bildet das Vermögen und das Kapital ab
- Gewinn- und Verlustrechnung bilden die Aufwendungen und Erträge ab
Erfassung des Abschlusses in der Buchhaltung
- die Buchhaltung zeichnet alle Geschäftsvorfälle auf
- planmäßig
- lückenlos
- nach Inhalt
- mit einem Wert
Gegenstand von Geschäftsvorfällen sind:
- Geld und Wirtschaftsgüter in der wertmäßigen Dimension (Menge x Preis)
extern (Umwelt und Unternehmen) | intern (innerhalb des Unternehmens) |
---|---|
|
|
Grundsatz der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
fremdes Eigentum wird zu Vermögen der Unternehmung
-
- Eigentumsvorbehalt
-
-
- fremdes Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung in das eigene Vermögen
- keine Berücksichtigung auch wenn die Vorgänge der Lieferung und der Zahlung weit von einander getrennt
- keine Erwähnung bei der Bilanzierung
- Buchung erfolgt, als ob das Eigentum der Sache bereits übergegangen
-
-
- Sicherung
-
-
- § 251 HGB für fremde Verbindlichkeiten in der Bilanz vermerken
- § 285 1b HGB für eigene Verbindlichkeiten bei Kapitalgesellschaften eine Angabe im Anhang
- Gefahr für eine vollständige Erfassung der Geschäftsvorfälle
- Risiken für die Unternehmung wie Gläubiger
- zum Jahresabschluss eine Art Bestandsaufnahme, durch Aufzeichnungen, Unterlagen, Gedächtnis als Hilfsmittel dienen
- Buchung ohne Geschäftsvorfälle
-
2.1 Sicherungsübereignung
-
-
- Eigentum an beweglichen Wirtschaftsgut übertragen und eine Verpflichtung zur Rückübertragung sobald die Schuld getilgt
- keine Bezeichnung
-
2.2 Sicherungsabtretung
-
-
- Forderung wird an Kreditgeber abgetreten, eine besondere Form der sogenannte Zessionskredit
- jede einzelne abgetretene Forderung zu kennzeichnen und ein Nachweiß geführt
-
2.3 kein Eigentumserwerb (§ 946 BGB)
-
-
- Bauten auf fremden Grund / Boden
- Einbauten in fremden Gebäuden
- vorgenommene Bauten wie Eigentum behandelt
- es erfolgt eine getrennte Erfassung vom Eigentum der Unternehmung
-
2.4 Bürgerschaftsverpflichtung und Haftung aus weiter gegebenen Wechseln (Wechselobligo)
-
- Eventualverbindlichkeiten wenn die Inanspruchname droht und dadurch eine Zahlungsverpflichtung nach vorsichtiger Schätzung möglich, müssen Verbindlichkeiten / Rückstellungen gebildet werden
Beleg gilt als Verbindungsglied zwischen Geschäftsvorfall und Buchung, eine schriftliche Aufzeichnung über Geschäftsvorfälle.
Natürliche Belege entstehen als Folge des Geschäftsverkehr, diese dienenen sekündär als Buchungsunterlage.
KÜnstliche Belege sind eigens für die Buchung angefertigt.
Keine Buchung ohne Beleg, dies bedingt ebenso eine ordentliche Belegaufbewahrung und Belegsicherung.
Das Belegprinzip ist eine grundlegende Voraussetzung für die formale Richtigkeit der Buchführung.
Buchführungsvorschriften
-
- § 238 Abs 1 HGB
Ein Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Ein sachverständiger Dritter einen Überblick über die Lage des Unternehmens und deren Geschäftsvorfälle in Entsteheung und Abwicklung verfolgen lassen
-
- § 239 Abs 1 HGB
Eine lebende Sprache, Schriftzeichen, eindeutige Bedeutung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben, Symbole.
-
- § 239 Abs 2 HGB
Erforderliche Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet, Erkennbarkeit von Änderungen.
-
- § 239 Abs 3 HGB
ursprünglicher Inhalt muss feststellbar sein.
-
- § 239 Abs 4 HGB
Handelsbücher auch in geordneter Ablage von Belegen oder Datenträger nach den GoB.
-
- § 257 HGB
Aufbewahrungsfristen und Art der Aufbewahrung.
-
- § 240 HGB
Beginn des Gewerbes und Schluss des Geschäftsjahr, Aufstellung des Inventars, Grundform der Inventur, auch Inventurvereinfachungsverfahren
-
- § 241 a HGB
Größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und des Inventars. Die Einzelkaufleute am Abschlussstichtag von 2 aufeinander folgenden Jahren unter 500.000 Euro Umsatzerlöse und weniger als 50.000 Euro Jahresüberschuss an die Pflichten laut den §§ 238 bis 241 HGB nicht gebunden. Ebenso gilt dies auch bei Neugründung am 1. Abschlussstichtag.
-
- §§ 264 .. HGB
Erfordernisse für die Erfüllung von betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kontrollfunktionen, ebenso die Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB. Die Gewinnrechnung und Verlustrechnung nach § 275 HGB.
-
- § 141 AO
Wie § 241 a HGB und ebenso selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert über 25.000 Euro.
-
- § 143 AO und § 144 AO
Aufzeichnung des Wareneingang und des Warenausgang
-
- § 145 AO
Die Beschaffenheit der Buchführung
-
- § 146 AO
Ordnungsvorschriften für die Buchführung
-
- § 147 AO
Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UNterlagen
-
- § 5 EStG
- $ Abs. 29 EStR
- $ 41 GmbHG
- $ 91 AGG
- $ 33 Genossen.G
- § 283b StGB
Bestrafung bei Nicheinhaltung
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung kurz: GoB
Diese sind Generalklauseln, Feinabstimmung, zwingendes Recht in Form gewachsenen Gewohnheitsrecht. Eine Verhaltensnorm auch für die Zukunft. Aus wissenschaftlichen Grundlagen entstanden und bilden vorgegebene Rechtssätze mit Allgemeingültigkeit. Darüber hinaus ist die inhaltliche Ausgestaltung eines immerwährenden Wandel unterworfen.
- Wahrheit
Richtigkeit, Wahrhaftigkeit, Zweckmäßigkeit - Klarheit
Buchung übersichtlich und verständlich - Vorsicht
im Zweifel die Vermögenswerte niedrig und die Risiken oder auch Verbindlichkeiten zu hoch ansetzen - Wirtschaftlichkeit
wirkt modifizierend und bremst die übertriebenen Anforderungen der Vorsicht.
Ordnungsmäßige Kassenführung
Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs 3 ESt muss mindestens ein Zählprotokoll und ein Kassenbericht vorliegen.
Zählprotokoll
Für die tatsächliche geldmäßige Kassenführung, nach folgenden Schema.
Noten/Münzen in Euro | Stück | Betrag in Euro |
---|---|---|
Kassenendbestand | 88,88 | |
50 | 1 | 50 |
20 | 1 | 20 |
10 | 1 | 10 |
5 | 1 | 5 |
2 | 1 | 2 |
1 | 1 | 1 |
0,50 | 1 | 0,50 |
0,20 | 1 | 0,20 |
0,10 | 1 | 0,10 |
0,05 | 1 | 0,05 |
0,02 | 1 | 0,02 |
0,01 | 1 | 0,01 |
Kassenbericht
Die Ermittlung der Tageseinnahme nach folgendem Schema, bei Regestrierkassen müssen die Z‑Bons ebenso immer mit aufbewahrt werden.
Beschreibung | Betrag in Euro |
---|---|
Tageseinnahme | 128,88 |
Kassenendbestand vom Zählprotokoll | 88,88 |
+ Ausagaben | 50 |
+ Entnahmen | / |
- Einlagen | / |
- Kassenanfangsbestand | 10 |
Registrierkasse
Laut dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 müssen Kassen die bis zum 31.12.2016 folgende Anforderung erfüllen:
- Jeder Vorgang muss im Detail einzeln elektronisch aufgezeichnet werden.
- Diese Aufzeichnungen müssen jederzeit elektronisch abrufbar sein.
- Alle Daten müssen unveränderbar sein und Veränderungen müssen gekennzeichnet werden.
Bei Registrierkassen die nach diesem Ablauf angeschafft werden und diese Anforderungen nicht erfüllen, wird es zu einer Steuernachzahlung kommen. Da die Kassenführung formell nicht ordnungsgemäß ist, ebenso gibt es in Deutschland keine Pflicht zur Registrierkasse.
Die richtige Kassenführung
Alle Kassenbewegungen müssen aufgezeichnet werden und dies täglich. Bei jeder Bewegung muss ein Beleg zugrunde liegen. Die Belege müssen alle durchnummeriert, beginnend mit 1 zu Beginn jeden Jahres. Der Sollbestand muss mit dem Istbestand der Kasse und der Aufzeichnungen übereinstimmen. Nichtdestsotrotz sind auch Kassendifferenzen normal und diese auch kenzeichnen. Keine negativen Kassenbestände. Einzelaufzeichnungen sind nur zu führen, wenn der Kunde namentlich benannt ist.