Wissen Buchhaltung

Buchhaltung Grundlegendes

  • Inven­tUr = Vor­gang (zählen, messen, wiegen, bewerten)
  • Inven­tAr = Auf­stel­lung (Ver­mö­gen, Verbindlichkeiten)

Rein­ver­mö­gen = (Resid­u­alver­mö­gen = “Ergeb­nis aus Höhe ander­er Größen“) = (fik­tive Größe = „Höhe des Geldes wenn alle Ver­mö­gen verkauft und alle Verbindlichkeit­en abgelöst)

Eigenkap­i­tal= Ver­mö­gen – Verbindlichkeit (Fremd­kap­i­tal)


Bilanzgleichung

Bilanz­gle­ichung
Linke Seite = Aktiva Rechte Seite = Passiva
Ver­mö­gens­ge­gen­stände
= Mittelverwendung
Finanzierung der Aktiva
=Mit­tel­herkun­ft

Bilanz = deskrip­tives (beschreiben­des) Mod­ell auf Grund­lage der Wertestruktur

  • Immer auf den Zeit­punkt bezo­gen => „Augen­blick­sauf­nahme“

Prob­lem:

  • Ver­gle­ich von 2 Bilanzen mit unter­schiedlichen Zeit­punk­ten und den dazwis­chen liegen­den Bewe­gun­gen kön­nen diese nichts Aussagen
  • Buch­hal­tung behebt dieses Manko
  • => Bewe­gungsrech­nung = deskrip­tives Mod­ell (= bildet gesamte wirtschaftliche Tätigkeit ab für eine Periode)
  • Zeitraum bezo­gen
  • Erfasst alle laufend­en Wertverän­derung der Bilanz

Dop­pelte Buch­hal­tung (Doppik):

  • Jede Verän­derung der einzel­nen Bilanz­po­si­tio­nen während eines Zeitraums aufgeze­ich­net (= laufende Buchung) jew­eils an 2 Stellen und 2 Posi­tio­nen der Bilanz
  • Jede Bilanz­po­si­tion = ein Kon­to gebildet, sog. T‑Konto
SOLL und HABEN
Linke Seite = SOLL Rechte Seite = HABEN

Beginn der laufend­en Buch­hal­tung wer­den die Bestände aus der Bilanz über­nom­men = „Anfangs­bestände“

SOLL und HABEN
Aktiv­seite = AktivKonto Pas­siv­seite = PassivKonto
Anfangs­be­stand = Soll
+ Zugang = Soll
— Abgang = Haben
Anfangs­be­stand = Haben
+ Zugang = Haben
— Abgang = Soll

Begrün­dung:

  • Inhaltlich
  • Dis­po­si­tion = Geschäftsvor­fall berühren regelmäßig 2 Positionen
  • Logisch
  • Wesen der Bilanz = Waage => Wertverän­derung nur 1 Posi­tion ist nicht zulässig

Geschäftsvorfälle

ver­buchen­des Ereig­nis = Geschäftsvor­fall = Vorgang

  • Doppik besagt, dass der ver­buchende Betrag auf einem Kon­to die Soll­seite und auf einem anderen die Haben­seite anspricht
  • Soll­buchun­gen zuerst und dann die Habenbuchung

Kon­to­nen­nung der Sollbuchung
„an“
Kon­to­nen­nung der Haben­buchung Nen­nung des Betrags
Bsp.:
Kasse
„an“
Bank 500,00 Euro

Buchungsvor­gang
AktivKon­to Pas­sivKon­to
Zugang = Soll
Abgang = Haben
Zugang = Haben
Abgang = Soll
Endbe­stand = Anfangs­be­stand + Zugang – Abgang

Ertragskon­ten
= Wertzuwachs
= Reinvermögenszugang

es gibt so viele Unterkon­ten wie es Ertragsarten gibt

Ertragsver­buchung:

Bestand­skon­to (Soll­buchung) „an“
Ertragskon­to (Haben­buchung)

Aufwand­skon­ten
= Werteverzehr
= Reinvermögensabgang

es gibt so viele Unterkon­ten wie es Aufwand­sarten gibt

Aufwandsver­buchung:

Aufwand­skon­to (Soll­buchung)
„an“
Bestand­skon­to (Haben­buchung)

Rein­ver­mö­gen­sän­derung:
∑Erträge — ∑Aufwen­dun­gen
= Erfolg (neg­a­tiv = Ver­lust; pos­i­tiv = Gewinn)

Buch­hal­tung genauer unterteilt in Geschäfts­buch­hal­tung und in Finanzbuch­hal­tung diese bei­den sind eine Zeitrechnung
Abschluss = Bilanz & Gewinn- und Verlustrechnung

  • Bilanz bildet das Ver­mö­gen und das Kap­i­tal ab
  • Gewinn- und Ver­lus­trech­nung bilden die Aufwen­dun­gen und Erträge ab

Erfas­sung des Abschlusses in der Buchhaltung

  • die Buch­hal­tung zeich­net alle Geschäftsvor­fälle auf
  • plan­mäßig
  • lück­en­los
  • nach Inhalt
  • mit einem Wert

Gegen­stand von Geschäftsvor­fällen sind:

  • Geld und Wirtschafts­güter in der wert­mäßi­gen Dimen­sion (Menge x Preis)
Wert­be­we­gun­gen
extern (Umwelt und Unternehmen) intern (inner­halb des Unternehmens)
  • ein­geleit­et durch den Abschluss von Verpflichtungsgeschäften
  • es entste­hen lediglich Schuldverhältnisse
  • § 433 BGB z.b. Kaufver­trag; verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Ware zu übergeben und diese an das Eigen­tum zu ver­schaf­fen, vere­in­barten Kauf­preis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen
  • ver­mö­gen­srechtlich unverän­dertes Wirtschaftsgut
  • eigentliche Über­gang des Ver­mö­gens erfol­gt durch das Verfügungsgeschäft
  • § 929 BGB Käufer = Eigen­tümer, wenn der Verkäufer die Ware übergibt, bei­de Ein­ver­ständ­niss der Eigentümerübertragung
  • §903 BGB Käufer = Eigen­tümer, uneingeschränk­te Verfügungsgewalt
  • Ver­fü­gungs­geschäft bewirkt unmit­tel­bare Recht­sän­derun­gen = Buchungsrelevanz
  • Verpflich­tungs­geschäft = schweben­des Geschäft 
    • Bilanzierungspflicht nur falls Ver­luste vorauszuse­hen sind
    • Kauf­mann ist verpflichtet:
      Abschrift der abge­sandten / emp­fan­genen Han­dels­briefe aufzube­wahren §238 Abs. 2 HGB gilt für alle son­stig wichri­gen Unterlagen

Grundsatz der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

fremdes Eigen­tum wird zu Ver­mö­gen der Unternehmung

    1. Eigen­tumsvor­be­halt

 

      • fremdes Eigen­tum erst mit voll­ständi­ger Bezahlung in das eigene Vermögen
      • keine Berück­sich­ti­gung auch wenn die Vorgänge der Liefer­ung und der Zahlung weit von einan­der getrennt
      • keine Erwäh­nung bei der Bilanzierung
      • Buchung erfol­gt, als ob das Eigen­tum der Sache bere­its übergegangen

 

    1. Sicherung

 

      • § 251 HGB für fremde Verbindlichkeit­en in der Bilanz vermerken
      • § 285 1b HGB für eigene Verbindlichkeit­en bei Kap­i­talge­sellschaften eine Angabe im Anhang
      • Gefahr für eine voll­ständi­ge Erfas­sung der Geschäftsvorfälle
      • Risiken für die Unternehmung wie Gläubiger
      • zum Jahresab­schluss eine Art Bestand­sauf­nahme, durch Aufze­ich­nun­gen, Unter­la­gen, Gedächt­nis als Hil­f­s­mit­tel dienen
      • Buchung ohne Geschäftsvorfälle

 

2.1 Sicherungsübereig­nung

      • Eigen­tum an beweglichen Wirtschaftsgut über­tra­gen und eine Verpflich­tung zur Rück­über­tra­gung sobald die Schuld getilgt
      • keine Beze­ich­nung

2.2 Sicherungsab­tre­tung

      • Forderung wird an Kred­it­ge­ber abge­treten, eine beson­dere Form der soge­nan­nte Zessionskredit
      • jede einzelne abge­tretene Forderung zu kennze­ich­nen und ein Nach­weiß geführt

2.3 kein Eigen­tum­ser­werb (§ 946 BGB)

      • Baut­en auf frem­den Grund / Boden
      • Ein­baut­en in frem­den Gebäuden
      • vorgenommene Baut­en wie Eigen­tum behandelt
      • es erfol­gt eine getren­nte Erfas­sung vom Eigen­tum der Unternehmung

2.4 Bürg­er­schaftsverpflich­tung und Haf­tung aus weit­er gegebe­nen Wech­seln (Wech­selobli­go)

    • Even­tu­alverbindlichkeit­en wenn die Inanspruch­name dro­ht und dadurch eine Zahlungsverpflich­tung nach vor­sichtiger Schätzung möglich, müssen Verbindlichkeit­en / Rück­stel­lun­gen gebildet werden

Beleg gilt als Verbindungs­glied zwis­chen Geschäftsvor­fall und Buchung, eine schriftliche Aufze­ich­nung über Geschäftsvorfälle.
Natür­liche Belege entste­hen als Folge des Geschäftsverkehr, diese diene­nen sekündär als Buchungsunterlage.
KÜn­stliche Belege sind eigens für die Buchung angefertigt.

Keine Buchung ohne Beleg, dies bed­ingt eben­so eine ordentliche Bel­e­gauf­be­wahrung und Belegsicherung.
Das Beleg­prinzip ist eine grundle­gende Voraus­set­zung für die for­male Richtigkeit der Buchführung.

Buchführungsvorschriften

    • § 238 Abs 1 HGB

Ein Kauf­mann ist verpflichtet Büch­er zu führen nach den Grund­sätzen ord­nungs­gemäßer Buch­führung. Ein sachver­ständi­ger Drit­ter einen Überblick über die Lage des Unternehmens und deren Geschäftsvor­fälle in Entste­he­ung und Abwick­lung ver­fol­gen lassen

    • § 239 Abs 1 HGB

Eine lebende Sprache, Schriftze­ichen, ein­deutige Bedeu­tung von Abkürzun­gen, Zif­fern, Buch­staben, Symbole.

    • § 239 Abs 2 HGB

Erforder­liche Aufze­ich­nun­gen voll­ständig, richtig, zeit­gerecht, geord­net, Erkennbarkeit von Änderungen.

    • § 239 Abs 3 HGB

ursprünglich­er Inhalt muss fest­stell­bar sein.

    • § 239 Abs 4 HGB

Han­dels­büch­er auch in geord­neter Ablage von Bele­gen oder Daten­träger nach den GoB.

    • § 257 HGB

Auf­be­wahrungs­fris­ten und Art der Aufbewahrung.

    • § 240 HGB

Beginn des Gewerbes und Schluss des Geschäft­s­jahr, Auf­stel­lung des Inven­tars, Grund­form der Inven­tur, auch Inventurvereinfachungsverfahren

    • § 241 a HGB

Größen­ab­hängige Befreiung von der Pflicht zur Buch­führung und des Inven­tars. Die Einzelka­u­fleute am Abschlussstich­tag von 2 aufeinan­der fol­gen­den Jahren unter 500.000 Euro Umsatzer­löse und weniger als 50.000 Euro Jahresüber­schuss an die Pflicht­en laut den §§ 238 bis 241 HGB nicht gebun­den. Eben­so gilt dies auch bei Neu­grün­dung am 1. Abschlussstichtag.

    • §§ 264 .. HGB

Erfordernisse für die Erfül­lung von betrieb­swirtschaftliche und volk­swirtschaftliche Kon­troll­funk­tio­nen, eben­so die Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB. Die Gewin­nrech­nung und Ver­lus­trech­nung nach § 275 HGB.

    • § 141 AO

Wie § 241 a HGB und eben­so selb­st­be­wirtschaftete land­wirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert über 25.000 Euro.

    • § 143 AO und § 144 AO

Aufze­ich­nung des Warenein­gang und des Warenausgang

    • § 145 AO

Die Beschaf­fen­heit der Buchführung

    • § 146 AO

Ord­nungsvorschriften für die Buchführung

    • § 147 AO

Ord­nungsvorschriften für die Auf­be­wahrung von UNterlagen

    • § 5 EStG
    • $ Abs. 29 EStR
    • $ 41 GmbHG
    • $ 91 AGG
    • $ 33 Genossen.G
    • § 283b StGB

Bestra­fung bei Nicheinhaltung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung kurz: GoB

Diese sind Gen­er­alk­lauseln, Fein­ab­stim­mung, zwin­gen­des Recht in Form gewach­se­nen Gewohn­heit­srecht. Eine Ver­hal­tensnorm auch für die Zukun­ft. Aus wis­senschaftlichen Grund­la­gen ent­standen und bilden vorgegebene Rechtssätze mit All­ge­me­ingültigkeit. Darüber hin­aus ist die inhaltliche Aus­gestal­tung eines immer­währen­den Wan­del unterworfen.

  1. Wahrheit
    Richtigkeit, Wahrhaftigkeit, Zweckmäßigkeit
  2. Klarheit
    Buchung über­sichtlich und verständlich
  3. Vor­sicht
    im Zweifel die Ver­mö­genswerte niedrig und die Risiken oder auch Verbindlichkeit­en zu hoch ansetzen
  4. Wirtschaftlichkeit
    wirkt mod­i­fizierend und bremst die über­triebe­nen Anforderun­gen der Vorsicht.

Ordnungsmäßige Kassenführung

Bei ein­er Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung nach § 4 Abs 3 ESt muss min­destens ein Zähl­pro­tokoll und ein Kassen­bericht vorliegen.

Zählprotokoll

Für die tat­säch­liche geld­mäßige Kassen­führung, nach fol­gen­den Schema.

Zähl­pro­tokoll
Noten/Münzen in Euro Stück Betrag in Euro
Kasse­nendbe­stand 88,88
50 1 50
20 1 20
10 1 10
5 1 5
2 1 2
1 1 1
0,50 1 0,50
0,20 1 0,20
0,10 1 0,10
0,05 1 0,05
0,02 1 0,02
0,01 1 0,01

Kassenbericht

Die Ermit­tlung der Tage­sein­nahme nach fol­gen­dem Schema, bei Regestri­erkassen müssen die Z‑Bons eben­so immer mit auf­be­wahrt werden.

Kassen­bericht
Beschrei­bung Betrag in Euro
Tage­sein­nahme 128,88
Kasse­nendbe­stand vom Zählprotokoll 88,88
+ Ausagaben 50
+ Ent­nah­men /
- Ein­la­gen /
- Kasse­nan­fangs­be­stand 10

Registrierkasse

Laut dem BMF-Schreiben vom 26. Novem­ber 2010 müssen Kassen die bis zum 31.12.2016 fol­gende Anforderung erfüllen:

  • Jed­er Vor­gang muss im Detail einzeln elek­tro­n­isch aufgeze­ich­net werden.
  • Diese Aufze­ich­nun­gen müssen jed­erzeit elek­tro­n­isch abruf­bar sein.
  • Alle Dat­en müssen unverän­der­bar sein und Verän­derun­gen müssen gekennze­ich­net werden.

Bei Reg­istri­erkassen die nach diesem Ablauf angeschafft wer­den und diese Anforderun­gen nicht erfüllen, wird es zu ein­er Steuer­nachzahlung kom­men. Da die Kassen­führung formell nicht ord­nungs­gemäß ist, eben­so gibt es in Deutsch­land keine Pflicht zur Registrierkasse.

Die richtige Kassenführung

Alle Kassen­be­we­gun­gen müssen aufgeze­ich­net wer­den und dies täglich. Bei jed­er Bewe­gung muss ein Beleg zugrunde liegen. Die Belege müssen alle durch­num­meriert, begin­nend mit 1 zu Beginn jeden Jahres. Der Sollbe­stand muss mit dem Ist­be­stand der Kasse und der Aufze­ich­nun­gen übere­in­stim­men. Nicht­dest­sotrotz sind auch Kassen­dif­feren­zen nor­mal und diese auch ken­ze­ich­nen. Keine neg­a­tiv­en Kassenbestände. Einze­laufze­ich­nun­gen sind nur zu führen, wenn der Kunde namentlich benan­nt ist.